Liegt eine Rechtskollision vor, bei der das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Jun
i 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) bestimmt wird, so sollte die von der AS-Stell
e auferlegte Lösung nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht durch Vereinbarung gemäß dem Recht des Mitgliedstaats,
...[+++] in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgewichen werden darf.