Der Entzug einen Aufenthaltstitels oder die Verweigerung seiner Verlängerung aus diesem Grund durch den betreffenden Mitgliedstaat sind nur auf der Grundlage einer mi
t konkreten Gründen versehenen Entscheidung möglich, bei der die Stellungnahme der Bildungseinrichtung, die hinsichtlich der Studienfortschritte der betreffenden Person konsultiert werden m
uss, berücksichtigt wird, es sei denn, diese Einrichtung versäumt es, innerhalb eines angemessene
n Zeitraums auf ein Ersuchen ...[+++] um eine Stellungnahme zu antworten.