„3. Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten
oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe und unterstützt auf Ersuchen in zusätzlicher und kosteneffizienter Weise und unter Achtung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen, dabei bleibt die Verantwortung des Küstenstaats, angemessene Mechanismen zum Eingreife
n bei Verschmutzung einzurichten, unberühr ...[+++]t.