So kann die Zollbehörde, die das Vorhandensein von Ware
n im Zolllager oder Versand feststellt, die ein in der Union durch ein Recht des geistigen Eigentums geschütztes Produkt nachahmen oder nachbilden, ordnungsgemäß tätig werden, wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass einer oder mehrere der an der Herstellung, dem Versand u
nd dem Vertrieb der Waren beteiligten Marktteilnehmer zwar noch nicht damit begonnen haben, diese Waren Verbrauchern in der Union zuzuleiten, aber dies zu tun im Begriff stehen oder ihre Handelsabsichten v
...[+++]erschleiern.