59. empfiehlt der Kommission, ihre Kontrollbefugnis für staatliche Beihilfen für die Förderung der Entwicklung grenzüberschreitender Infrastruktur zu nutzen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Genehmigung nationaler Unterstützungsmaßnahmen (für Kapazität oder erneuerbar
e Energien) von der Verpflichtung des jeweiligen Mitgliedstaates abhängig machen könnte, grenzüberschreitende Infrastruktur zu finanzieren und zu errichten; ist der Auffassung, dass solche Verbindungsleitungen von großer Bedeutung sein können, wenn zunehmend die Möglichkeit geschaffen werden soll, im Falle eines Energieengpasses oder eines -ungleichgewichts
...[+++] auf die Versorgung eines benachbarten Staates zurückzugreifen, und wenn im Laufe der Zeit die Subventionen verringert werden;