(12a) Um die Umsetzung zu erleichtern und das Bewusstsei
n für die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu schärfen, sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, eine Website und/oder eine Smartphone-Anwendung zu erstellen, in der alle relevanten Informationen zu dieser Verordnung, einschließlich der Daten zu den notifizierenden Behörden und den Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Aufgaben gemä
ß dieser Verordnung wahrzunehmen, enthalten sind. Um die Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachungsbe
...[+++]hörden und Verbrauchern zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsakteure auffordern, neben der Postanschrift auch die Adresse einer Website anzugeben.