Aus praktischen Gründen wird für Fleisch, das
in Anwendung dieser Verordnung verkauft wird, keine Ausfuhrerstattung gewährt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 759/98 (9), sind die Käufer jedoch verpflichtet, für die zugeschlagene Menge Ausfuhrlizenze
n zu beantragen. Es gilt daher, die Frist für die Übernahme gemäß Artikel 6 der
...[+++] Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 entsprechend anzupassen.