In dieser Zulassung können, sofern nicht bereits entsprechend
e Bedingungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt wurden, die zu verwendenden Mengen und das zu
behandelnde Gebiet begrenzt werden; außerdem können weitere Bedingungen festgelegt
werden, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, damit beispielsweise Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, nicht in die Lebensmittelkette gelang
...[+++]en können.