Dazu sollte die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfall
enden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z. B. e
in anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile abzuschreiben o
der zu löschen oder Schulden eines ausfallenden Instituts abzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen sowie die Befugnis, für
...[+++]die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen.