Aus der Auflistung der vorstehenden Elemente ist ersichtlich,
dass eine begrenzte Verlängerung der Anerkennungen und Sendegenehmigungen der bestehenden landesweiten Rundfunkanstalten (sowohl der anerkannten als auch derjenigen von Rechts wegen), in Verbindung mit der Verpflichtung, sich um das Ausstrahlen in DAB+ zu bemühen, so wie es nun im Dekret vorgesehen ist, eine zeitweilige Maßnahme ist, die eine
m rechtmäßigen Ziel dient und relevant und verhältnismäßig ist im Lichte dieses Ziels, wobei also der Gleichheitsgrundsatz eingehalten
...[+++] wird.