(7) Um den Anbau von GVO ein
zuschränken oder zu verbieten, haben einige Mitgliedstaaten in der Vergangenheit die Schutzklauseln und Notfallmaßnahmen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 angewendet, un
d zwar je nach Fall aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die sie seit dem Tag der Zustimmung erhalten
haben und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung
haben, oder aufgrund einer Neubewertung vorl
...[+++]iegender Informationen.