2° Artikel 145 wird durch einen zweiten Absatz mit folgende
m Wortlaut ergänzt: "Jede ab dem 1. Januar 2016 vorgenommene oder abgeschlossene Handlung, die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, während deren die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den Artikeln 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. Januar 2016 bestehen, gewähr
t werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch dieser Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich vorgesehen ist, so wie sie am 1. Januar 2016 besteht, kann
...[+++]unbeschadet von Absatz 1 gegenüber der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten werden, insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert".