3 (a) Die Verhaltensweisen und Handlungen unter Punkt 1 und 2 in Bezug auf Geld, das unter Miss
achtung der Rechte, gemäß denen die zuständigen Behörden zur Geldausgabe befugt sind, hergestellt wird, sollten in allen Mitgliedstaaten mit Strafe bedroht werden (Artikel 4) (b) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die unter Punkt 1, 2 und 3 a) genannten Verhaltensweisen und Handlungen auch dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nic
...[+++]ht ausgegeben wurden, und die auf eine Währung lauten, die gesetzliches Zahlungsmittel ist (Artikel 5 b)).