Sofern keine Zustimmung der Rechtsinhaber vorliegt, beträgt die Mindestfrist 18 Monate. Bei pay-per-view und pay-TV-Diensten sowie bei Kinowerken, die in Koproduktion mit dem betreffenden Fernsehveranstalter hergestellt worden sind, würde diese Frist nur zwölf Monate betragen. - Festlegung von Regeln für Teleshopping, die zum Teil mit de
n Werbevorschriften vergleichbar sind. - Festlegung von Regeln auch für reine unternehmenseigene Werbesender. - Verbesserung des Minderjährigenschutzes: Bei unverschlüsselten Programmen, die die Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, muß die Ausstrahlung durch akustische
Zeichen an ...[+++]gekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden. - Einsetzung eines Kontaktausschusses als Forum für Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung der Richtlinie und die Entwicklung bei der Regulierung der Fernsehdienste. - Bessere Definition des freien Empfangs.