Der Europäische Gerichtshof befand in einem Urteil [87]: Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags ,erlaubt es somit den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die sie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauen, ausschließliche Rechte zu verleihen, di
e der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags entgegenstehen können, soweit Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wet
tbewerbs von Seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich sind, um die Erfüllung der den Unternehmen, die über die auss
chließlich ...[+++]en Rechte verfügen, übertragenen besonderen Aufgabe sicherzustellen".