Es ist unzulässig, das Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder nach der
Denaturierung einem Verfahren zu unterziehen, das die Wirkung der Denaturierung, insbesondere hinsichtlich der desodorierenden Stoffe, schwächen oder aufheben kann oder den Geschmack und den Geruch durch Aussonderung der Bestandteile, die für die Geschmacks- und/oder
Geruchswahrnehmung maßgeblich sind, sowie durch den Zusatz von Bestandteilen ändert, die einen Geschmack und einen Geruch verleihen, die sich dem Geschmack und dem Geruch
...[+++] des Fischmehls überlagern.