Die allgemeinen Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten durch Rechtsvorschriften von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder im Wege
eines transparenten Verfahrens entweder — auf Vorschlag der Regierung, eines Mitglieds der Regierung,
des Parlaments oder einer Parlamentskammer — vom Parlament, der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des Mitgliedst
aats oder von einer unabhängigen Stelle ...[+++] ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.