(31) Wenn ein Hersteller beabsichtigt, Funkanlagen in Verkehr zu bringen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, so sollte er dies den Mitgliedstaaten mitteilen. Die Mitglieds
taaten müssen daher Verfahren für derartige Mitteilungen festleg
en. Diese Verfahren sollten angemessen sein und kein zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahren über die Anhänge IV und V hinaus darstellen. Es sollte sich um harmonisierte Verfahren handeln, die vorzugsweise elektronisc
...[+++]h und über eine einzige Stelle abgewickelt werden.