Was den Marktzugang für Nicht-Agrarerzeugnisse (NAMA) betrifft, so
beschränkt sich die Vereinbarung von Genf einerseits darauf, der Verhandlungsgruppe zu empfehlen, ihre Gespräche fortzuführen, um die Verhandlungsformel, die Behandlung der nichtgebundenen Zölle, die geeigneten Bestimmungen über die Flexibilität für die Entwicklungsländer wie auch die Beteiligung an der sektoralen Komponente zur Bestimmung der erfassten Produkte und der Präferenzen festzulegen; sie beschränkt sich andererseits darauf, die Industrieländer und anderen Mitgliedstaaten, die dies beschließen, aufzufordern, für Nicht-A
...[+++]grarerzeugnisse aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zoll- und kontingentfreien Zugang zu ihren Märkten zu gewähren.