(i) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines dauerhaften Produkts, d
er als Umschließung oder Unterstützung bzw. zum Schutz dieses Produkts benötigt wird und mit ihm
dauerhaft physisch verbunden ist, um es zu schützen, solange es nicht verwendet wird, und zwar auch, wenn der Gegenstand, bedingt durch die Benutzung de
s Produkts ...[+++], von ihm getrennt werden kann.