2. Wenn das Opfer die Entschädigung für
den moralischen und materiellen Schaden verlangt, den es wegen Diskriminierung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse erlitten hat, entspricht die Pauschalentschädigung für
den materiellen und moralischen Schaden dem Bruttolohn von sechs Monaten, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass die bean
standete ungünstige oder nachteilige Behandlung auch aus nicht diskriminierenden Gründen angewandt
...[+++]worden wäre.