bekräftigt den Grundsatz, daß jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, sicherzu
stellen, daß der in seinem Hoheitsgebiet anfallende radioaktive Abfall ordnungsgemäß entsorgt und gelagert wird, und stellt fest, daß in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften gelten, wonach die Endlagerung radioaktiver Abfälle
aus anderen Staaten verboten ist; seines Erachtens stellen die strategische, langfristig angestrebte Autarkie der
Gemeinschaft und - soweit gegenseit ...[+++]ig vereinbart - die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Bereich der Endlagerung radioaktiver Abfälle einen sinnvollen Ansatz dar;