« Verstösst Artikel 1675/13, § 1, des Gerichtsgesetzbuches, dahingehend interpretiert, dass er jenen Personen, die total und endgül
tig zahlungsunfähig sind, die Möglichkeit, in den Genuss eines gerichtlichen Schuldenregelungsplans zu gelangen, vorenthält, während er jenen Personen, die eine minimale und vom Standpunkt der Gläubiger aus gesehen symbolische Tilgung ihrer Schulden leisten können, wohl diese Möglichkeit bietet, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit dem in Artikel 23 der koord
inierten Verfassung verankerten Recht ...[+++] eines jeden, ein menschenwürdiges Leben zu führen?