ist das Drittland, in das das Schiff überführt
werden soll, nicht Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, so handelt es sich nicht um ein Land, das nach Aussagen besagter Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen; zur besseren Garantie veröffentlicht die Kommission innerhalb von zwei Monaten ein Verzeichnis der Drittländer, in die es ausdrücklich verboten ist, Schiffe der Gemeinschaft zu überführen, und dieses Verzeichnis wird aktualisiert, sobald die Umstände dies erforder
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