Jeder andere Mitgliedstaat kann verlangen, dass der
Mitgliedstaat, der eine derartige Erklärung abgegeben hat, die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, in den Fass
ungen, in denen sie ursprünglich angenommen wurden, auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen dieses anderen Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betr
offene Person nicht anwesend war, anwe ...[+++]ndet.