(3) Wiederversender von Waren, die Er
satzerklärungen zum Ursprung gemäß Artikel 97d ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie re
gistriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerk
lärung zum Ursprung ausgefertigt wurde,
oder länger, falls nach nationale ...[+++]m Recht erforderlich, auf.