Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat der Kommission die Sprache(n) mitgeteilt
hat, die er außer seiner eigenen Sprache für die Vorlage der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgest
ellten öffentlichen Urkunden akzeptiert, sollte seine Behörden nicht daran hindern,
weitere Sprachen zu akzeptieren, wenn ihnen eine von den Behörden eines anderen Mitgliedsstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde vorgelegt wird, sofern das de
...[+++]m nationalen Recht entspricht oder von dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.