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i)Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines di
eser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators d
urch die für das in diesem Mitgliedstaat zugelassene beaufsichtigte Unternehmen
zuständige Behörde ...[+++]ausgeübt.