Ist der Wissenschaftliche Rat der Meinung, dass die geplante Einrichtung für einen
oder mehrere andere Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, oder liegt ein Antrag eines oder mehrerer dieser Staaten vor, die der Meinung sind, dabei erhebliche Auswirkungen
erleiden zu können, übermittelt die Agentur diesen Staaten den Bericht und die Zusammenfassung, die in Artikel 6.2.9 erwähnt sind, zur gleichen Zeit, wie sie, wie nachstehend vorgesehen, den betreffe
...[+++]nden Bürgermeistern die Akte übermittelt ».