In der Sache China — Broilers (10) stellte das Panel fest, dass in Arti
kel 2.2.1.1 des ADA zwar davon ausgegangen wird, dass die Bücher und Aufzeichnungen des Auskunftgebenden zwar normalerweise zur Berechnung der Produktionskosten heran
gezogen werden, die untersuchende Behörde aber nach wie vor berechtigt ist, die Verwendung solcher Unterlagen abzulehnen, wenn sie feststellt, dass diese entweder i) nicht mit den GAAP im Einklang stehen oder ii) die mit der Herstellung und dem Verka
uf der betreffenden ...[+++]Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln.