In der Erwägung, dass die Gemeinde Chaumont-Gistoux die Bedeutung der in dem Erlass vom 27. Mai 2009 defini
erten Phasenplanung unterstreicht; dass der Erlass zur vorläufigen Annahme der Teilrevision eine Phasenplanung definiert, die voraussetzt, dass die Verlagerung der Anlagen hin zum Betriebsgelände erst im Vorfeld zu der Umsetzung der zweiten Bewirtschaftungsphase erfolgen sollte, eine Phase, die erst in etwa fünfzehn oder zwanzig Jahren umgesetzt
werden wird; dass somit die Gefahr gegeben ist, dass die neue Zone in Betrieb genom
...[+++]men wird, ohne dass irgend eine Garantie dafür besteht, dass die Arbeiten für die Verlagerung der Anlagen in Angriff genommen werden;