die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folg
ende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter
oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen
oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung vers
...[+++]toßen wurde.