(b) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden entsprechend der Zahl der in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer des gemeinschaf
tsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gewählt
oder bestellt, so dass pro Mitgliedstaat, in dem mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, für jeden Anteil der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäf
tigten Arbeitnehmer entspricht, oder ...[+++] für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz besteht.