Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsges
ellschaft bei einem Unternehmen, das in einem Drittland Wertpapiere ausgegeben hat oder zu
einem Konzern gehört, der den gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss in
einem Drittland vorlegt, die Abschlussprüfung durchführt, kann er bzw. sie die in s
einem bzw. ihrem Besitz befindlichen Arbeitspapiere oder anderen Unterlagen, die die Abschlussprüfung bei
diesem Unternehmen betreffen, nur unter den in A ...[+++]rtikel 47 festgelegten Bedingungen an die zuständigen Drittlandsbehörden weiterleiten.