Auf der Grundlage dessen, was der gemeinsame Tenor der Mehrheit der Sprachversionen zu sein scheint, vervollständigt Absatz 3 die Abänderung, indem er vorsieht, dass die Richtlinie nicht für Aufträge gilt, die Auftraggeber, die eine Postdienstleistung erbringen (und die nach Absatz 2 nicht ausgenommen si
nd), für das eigene Unternehmen vergeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass an
dere Unternehmen im selben Gebiet und unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen alle Postdienstleistungen anbieten können, die nicht nur von untergeordnete
...[+++]r oder vernachlässigbarer wirtschaftlicher Bedeutung sind.