Der Hof unt
ersucht jedoch kein Argument, das aus der Verbindung von Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention
und von Artikel 14 dieser Konvention mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung abgeleitet wird, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein anderes Argument als das daraus abgeleitet wird, a
uf das man sich zur Untermauerung des angeblichen Verstosses gegen diese zwei Verfassungsbestimmungen be
...[+++]ruft, und wenn der Hof diese Argumente schon früher untersucht hat.