(10) Um die reibungslose Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums sicherzustellen, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zollbehörden, sofern sie hinreichend Grund zu der Annahme haben, dass di
e ihrer Überwachung unterliegenden Waren Rechte des geistigen Eigentums verletzen, die Überlassung der Waren entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag aussetzen können oder die Waren zurückhalten können, damit die Personen, die berechtigt sind, einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen, ein Rechtsmittel zur Feststellun
...[+++]g, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde, einlegen können.