Nach Ablauf dieser Fristen oder ab dem Datum, an dem die Ak
te vollständig ist, informiert der bevollmächtige Beamte binnen fünfzehn Tage
n den Antragsteller darüber, dass die Verwaltung über eine vollständige Akte verfügt, oder aber dass die unvollständige Akte in diesem Zustand dem Gutachten der Kommission unterworfen wird, und dass es demnach dem Antragsteller obliegt, der Verwaltung so bald wie mö
glich die fehlenden Unterlagen, oder die begründet ...[+++]en Argumente zur Erklärung weswegen diese Unterlagen nicht verfügbar sind, zu übermitteln.