Für die Anwendu
ng dieses Teils ist unter "Vertragspartner " jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. und unter "vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung" eine schriftliche, bilaterale Vereinbarung zwischen einem Kredi
tinstitut und einem Vertragspartner, durch die eine einzige rechtliche Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Master
...[+++]vereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen.