(h) "unbegleitetes Kind“ oder „von seiner Familie getrennte
s Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren, die ohne Begleitung einer für sie nach Recht oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen volljährigen Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange sie sich nicht de facto in der Obhut dieser Person befindet; hierzu gehören auch Kinder, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Beglei
tung zurückgelassen wurden; “unbegleitetes Kind“ bezieht sich auf ein Kind, dass von beiden Elternteilen und
...[+++] anderen Familienangehörigen oder vom gesetzlichen oder amtlich bestellten Vormund getrennt wurde; „von seiner Familie getrenntes Kind“ bezieht sich auf ein Kind, das von einem Erwachsenen begleitet wird, der jedoch nicht bereit oder nicht in der Lage ist, für die langfristige Betreuung des Kindes Verantwortung zu übernehmen.