Der Europäische Rat ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, die Rechts
vorschriften bis zu einem gewissen Grad aneinander anzugleichen, damit ein gemeinsames Verständnis
der Fragestellungen unter Richtern und Staatsanwälten gefördert und somit
unter gleichzeitiger Berücksichtigung der
Unterschiede zwischen den jeweiligen Rechtsordnungen und -traditionen
eine ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der geg
...[+++]enseitigen Anerkennung ermöglicht wird.