In der Erwägung, dass, was die Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungsverfahren betrifft,
der Gesetzgeber es nicht für unerlässlich erachtet hat, eine solche Beteiligungsmöglichkeit in diesem Stadium vorzusehen, da dies durch die Richt
linie "Lebensräume" selbst nicht vorgeschrieben ist; dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, dass "es zur Ermessensbefugnis des Dekretgebers gehört, vor der endgültigen Ausweisung von Gebieten, die für die Ausweisung als besondere Schutzgebiete in Frage kommen, eine öffentliche Un
...[+++]tersuchung vorzusehen" (Schiedshof, Urteil Nr. 31/2004 vom 3. März 2004, Punkt B.3.4);