Die Begründung, auf die sich die Kommission stütze, sei insoweit rechtlich fehlerhaft, als a) keine der Behauptungen durch Beweise unterm
auert sei und damit nicht nachgewiesen sei, dass die Behauptungen zuträfen; b) einige Behauptunge
n nicht hinreichend genau seien, um dem Kläger
die Möglichkeit zu geben, diesen wirksam entgegenzutreten; c) einige Behauptungen so historisch und/oder vage seien, dass sie mit den relevanten Kriteri
...[+++]en nicht vernünftig in Zusammenhang gebracht werden könnten, und d) einige Behauptungen im Widerspruch zu entlastendem Material stünden.