Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechung“ die Handlung einer Person, die einem öffent
lichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für diesen selbst
oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet
oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung
oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt
oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden
oder wahrscheinlich ...[+++] geschädigt werden.