Da der Gesetzgeber beschlossen hat, dass die dem Konkursschuldner gewährte Entschuldbarkeit auch fü
r seinen Ehepartner gilt, wenn dieser sich persönlich verpflichtet hat, sowie für die natürliche Person, die sich unentgeltlich für seine Verpflichtungen verbürgt hat, musste der Gesetzgeber die
neuen Bestimmungen unmittelbar anwendbar machen, weil er sonst zwischen diesen Personen und dem für entschuldbar erklärten Konkursschuldner die Diskriminierung fortgesetzt hätte, die der Hof in seinem Urteil Nr. 69/2002 verur
...[+++]teilt hat.