die Mitgliedstaaten infolge des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels inzwischen generell besondere strafrechtliche Bestimmungen eingeführt haben, die den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutu
ng der Arbeitskraft unter Strafe stellen; die Mitgliedstaaten, soweit sich den vorliegenden Informationen entnehmen lässt, offenbar über strafrechtliche Bestimmungen verfügen, die Strafen f
ür die Beihilfe zur unerlaubten Durchreise und zum unerlaubten
Aufenthalt vorsehen; ...[+++] für beide Rahmenbeschlüsse noch nicht alle Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Angaben übermittelt haben und zudem die Angaben einiger Mitgliedstaaten für eine rasche und effiziente Evaluierung untauglich sind; der Kommission, was die besonders gefährdeten Opfer, darunter vor allem die Kinder (d.h. Personen unter 18 Jahren), betrifft, die dem Menschenhandel im Allgemeinen in verstärktem Maße ausgesetzt sind, nicht genügend Informationen aus den Mitgliedstaaten vorliegen, weshalb sie nicht wirklich bewerten konnte, inwieweit diese Opfer Schutz und Beistand erhalten.