In der Erwägung, dass die Regierung der Ansicht ist, dass Artikel D 29-25 ff. d
es Ersten Buchs des Umweltgesetzbuchs anzuwenden sind, die der zuständigen Behörde die Möglichkeit einräumen, die Genehmigung an die Einrichtung eines Begleitausschusses zu knüpfen und dessen Modalitäten festzulegen; dass die Rolle eines solchen Begleitausschusses allerdings auf die Überwachung der Umsetzung der Genehmigung begrenzt ist, die HOLCIM möglicherweise ausgestellt wird, und sich nicht auf die Verwaltung des gesamten Beckens von Tournai beziehen kann, wie dies die Gemeinden vorschlagen; dass es hingegen an ihnen liegt, die Initiative für ein derart
...[+++]iges Begleitprogramm zu ergreifen.