17. betont, dass die EU und Mauretanien in den Fällen, in denen der Zugang bestimmter Fischereifahrzeuge der EU‑Mitgliedstaaten zu bestimmten Fischereien nicht erneuert wird, weil Bedenken hinsichtlich der Überfischung der Bestände oder
der Schädigung der Umwelt bestehen, ein Programm für die Bewirtschaftung der übe
rfischten Fischerei ausarbeiten und umsetzen müssen, das auch Bestimmungen darüber enthält, wie Fischereifahrzeuge, die in diesen Fischereien Fischfang betrieben haben, daran gehindert werden können, künftig im Rahmen ander
...[+++]er Vereinbarungen dort Fischfang zu betreiben;