Damit wird die Situation geklärt, wo es um Gemische geht, die als Einzeldosis geliefert werden, wobei das Produkt (z. B. eine Tablette) a) nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt ist und b) vor
der Verwendung der Umverpackung direkt entnommen wird und c) sich alle Anweisungen (und weitere Kennzeichnungen) a
uf der Umverpackung befinden. Dieser Änderungsantrag ersetzt den bestehenden Änderungsantrag Nr. 8 zu Art. 26 Absatz 4a (neu) des Berichterstatters und korrigiert damit einen technischen Fe
...[+++]hler.