für die zu k
einer Zeit seit der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG irgendwelche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Kapital- oder Betriebskosten dieser Verb
indungsleitung über irgendeine Komponente der Gebühren zu decken, die für die Nutzung der Stromübertragungs- oder Stromverteilungssysteme, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, erhoben werden, ist von den Bestimmungen des Absatzes 6 ausgenommen, sofern die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Systeme durch die Verbindungsleitung mit
...[+++]einander verbunden werden, zustimmen.